26.08.2026

Abschaffung nur verschoben?

Bidl: KI-generiert

Der steuerliche Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro bleibt vorerst erhalten. Im aktuellen Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist seine Abschaffung nicht mehr vorgesehen. Vollständige Entwarnung gibt es für Betriebe und Beschäftigte dennoch nicht: Nach Medienberichten will das Bundesfinanzministerium die Streichung in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erneut aufgreifen.

Die vermeintliche Kehrtwende beim Rabattfreibetrag fällt weniger eindeutig aus als zunächst angenommen. In einer früheren Fassung der geplanten Einkommensteuerreform sollte § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gestrichen werden. Der inzwischen veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums mit Bearbeitungsstand vom 18. August 2026 enthält diese Änderung nicht mehr.


Damit schien die Abschaffung zunächst vom Tisch zu sein. Nach Berichten mehrerer Medien unter Berufung auf Kreise des Bundesfinanzministeriums soll das Vorhaben jedoch lediglich in ein anderes Gesetzgebungspaket verschoben werden. Demnach werde ein gesonderter Gesetzentwurf mit Maßnahmen zum Subventionsabbau vorbereitet, in dem auch die Streichung des Rabattfreibetrags wieder auftauchen könnte.


Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bislang nicht öffentlich vor. Offen ist damit sowohl der Zeitplan als auch die konkrete Ausgestaltung. Fest steht lediglich: Die Bundesregierung hat die Abschaffung offenbar noch nicht endgültig aufgegeben.


Für Betriebe ändert sich zunächst nichts


Nach geltendem Recht können Beschäftigte Waren und Dienstleistungen, die der eigene Arbeitgeber auch seinen Kunden anbietet, vergünstigt beziehen. Der daraus entstehende geldwerte Vorteil bleibt bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Im Gastgewerbe betrifft dies beispielsweise vergünstigte Restaurantbesuche oder Übernachtungen im eigenen Betrieb beziehungsweise Unternehmen.


Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten diese Regelungen vorerst unverändert weiter. Eine dauerhafte Planungssicherheit besteht jedoch erst, wenn feststeht, ob die Abschaffung tatsächlich in einen weiteren Gesetzentwurf aufgenommen wird und ob dieser die erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten findet.


Nach früheren Medienberichten versprach sich der Bund von der Streichung Steuermehreinnahmen von jährlich rund 240 Mio. Euro. Etwa 1,4 Mio. Beschäftigte könnten von einer Abschaffung betroffen sein.


Kritik aus Gastgewerbe und Tourismus


Gegen die ursprünglichen Pläne hatten sich mehrere Branchenverbände ausgesprochen. Der Dehoga Bayern warnte davor, freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerlich unattraktiver zu machen.


"Die Abschaffung des Rabattfreibetrags wäre ein völlig falsches Signal. Mitarbeiterrabatte sind gelebte Wertschätzung und ein unkomplizierter Benefit, von dem Beschäftigte und Betriebe gleichermaßen profitieren", erklärte Dehoga-Bayern-Präsidentin Angela Inselkammer.


Auch der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur kritisierte das Vorhaben. "Der Rabattfreibetrag ist für die Kassiererin im Supermarkt, den Mechaniker im Autohaus und die Servicekraft im Wirtshaus ein spürbarer Teil des Einkommens", betonte der VEBWK-Vorsitzende Franz Bergmüller. Der Verband fordert nicht nur den Erhalt, sondern auch eine deutliche Erhöhung des seit 1990 unveränderten Freibetrags.


Neben Dehoga Bayern und VEBWK hatten unter anderem der Hotelverband Deutschland und der Deutsche Reiseverband vor den Folgen einer Abschaffung gewarnt. Sie sehen in den Mitarbeiterrabatten einen Bestandteil der Vergütung und ein Instrument zur Mitarbeiterbindung.


Die Auseinandersetzung ist damit lediglich in die nächste Runde gegangen. Für die Betriebe bleibt der Rabattfreibetrag zwar zunächst nutzbar – ob dies auch über 2026 hinaus gilt, hängt nun von den weiteren Plänen zum Subventionsabbau ab.